Satzung

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Tennisclub Langenau e.V.


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§ 1 Name und Sitz
Der am 18.11.1970 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub Langenau e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen und hat seinen Sitz in Langenau. Die Clubfarben sind „rot-weiß“.

§ 2 Zweck
Zweck des Clubs ist die Pflege des Tennissports. Der Erreichung dieses Zwecks dienen sportliche Übungen und Leistungen sowie die Errichtung von Sportanlagen.

Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Verbandszugehörigkeit und Versicherungen
Der Club ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e.V. (WTB) und damit Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB).

Der Club unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und –ordnungen (Wettspiel- und Disziplinarordung, samt Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen, sowie Spielregeln) des WTB, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

Die Mitglieder des Clubs sind im Rahmen der über den WLSB bestehenden Versicherungen unfall- und haftpflichtversichert. Darüber hinaus ist jegliche Haftung des Clubs für Schäden irgendwelcher Art gegenüber Mitgliedern ausgeschlossen.

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§ 5 Mitgliedschaft
Der Club besteht aus

a.) Ehrenmitgliedern,
b.) aktiven Mitgliedern,
c.) passiven Mitgliedern,
d.) jugendlichen Mitgliedern.

a.) Zu Ehrenmitgliedern des Clubs können mit 4/5 Mehrheit von der Jahreshauptversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Club oder um den Tennissport erworben haben. Sie bezahlen keinen Beitrag.

b.) Aktive Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Spielbetrieb des Clubs teilnehmen. Hierzu gehören auch in der Berufsausbildung stehende Mitglieder, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende und solche, die durch Zahlen des vollen Beitrags ihre aktive Teilnahme am Zweck des Clubs bekunden.

c.) Passive Mitglieder sind solche, die nicht am Spielbetrieb des Clubs teilnehmen, aber durch Zahlung eines Beitrages den Club unterstützen wollen oder mit ihm in Verbindung zu bleiben wünschen.

d.) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, sowie eine Erklärung über die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren. Die Vorstandschaft kann eine Aufnahme ablehnen. Dies ist schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, sämtliche Einrichtungen des Clubs nach Maßgabe der Platz-, Spiel-, Ranglisten- und Hausordnung in Anspruch zu nehmen und in den Versammlungen im Rahmen der Satzung an den Belangen des Clubs mit zu entscheiden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die geltende Satzung, die Beschlüsse der Cluborgane, sowie die vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anordnungen zu befolgen.

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§ 8 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Vorstand kann Ausnahmen genehmigen.

Die Aufnahmegebühr wird fällig beim Eintritt, der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.05. des Geschäftsjahres zu bezahlen, bzw. bei Neuaufnahme mit Ablauf des folgenden Quartals.

Sonderumlagen bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung.

§ 9 Änderung der Mitgliedschaft
Auf schriftlichen Antrag können Mitglieder von der einen in die andere Mitglieds-gruppe umgeschrieben werden.

Jugendliche werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Antrag zum folgenden Geschäftsjahr umgeschrieben, es sei denn, sie reichen bis zum 01.03. den Nachweis ein, dass sie noch in der Ausbildung stehen oder ihren Wehr- oder Zivildienst ableisten. Gegebenenfalls werden die Aufnahmegebühr und Beiträge nachgefordert.

Anträge auf Umschreibung sind vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen.

Der Vorstand kann Ausnahmen genehmigen.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a.) durch den Tod des Mitglieds.

b.) durch Austritt
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

c.) durch Ausschluss.

Ausschlussgründe sind Beitragsschulden trotz erfolgter Mahnung, grober Verstoß gegen die Satzung, sowie Ordnungen oder Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Clubs.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausgeschlossene hat das Recht, beim Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einzulegen. Die nächste Hauptversammlung entscheidet über der Einspruch mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

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§ 11 Jahreshauptversammlung
Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres beruft der 1. Vorsitzende die Jahreshauptversammlung ein. Dazu ist mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten des Amtsblatts der Stadt Langenau einzuladen.

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

1. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden,
2. Bericht des Schatzmeisters,
3. Bericht der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Neuwahl des Vorstandes (alternierend jedes Jahr),
6. Neuwahl der Kassenprüfer und der Mitglieder der Ausschüsse (jedes Jahr),
7. Beschlussfassung über Anträge,
8. Verschiedenes.

Erklärung zu Punkt 5:
Der 1. Vorsitzende, Schatzmeister, Schriftführer und der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen wird alternierend zu den Vorständen Technischer Leiter, Sportwart und Jugendwart gewählt. Es finden so jedes Jahr Wahlen statt. Die Wahl gilt für 2 Jahre.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung in der Jahreshauptversammlung zu stellen. Anträge müssen schriftlich 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Das Protokoll der Jahreshauptversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte stellen.

Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Vorschriften für die Jahreshauptversammlung.

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§ 13 Beschlussfassung
a.) Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

b.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

c.) Bei der Jahreshauptversammlung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

d.) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wahlen durch Zuruf sind nur auf Antrag und nur dann zulässig, wenn nur ein Vorschlag gemacht worden ist.

e.) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

a.) dem 1. Vorsitzenden,
b.) dem Technischen Leiter,
c.) dem Schriftführer,
d.) dem Schatzmeister,
e.) dem Sportwart,
f.) dem Jugendwart,
g.) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen.

Die Hauptversammlung wählt aus den gewählten Vorstandsmitgliedern den Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.

Mehrere Ämter können zusammengelegt werden, jedoch muss der Vorstand mindestens 5 Mitglieder umfassen. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat.

Scheidet eine anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung das Amt vorläufig besetzen. Die folgende Hauptversammlung entscheidet über die Entlastung des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Vorstandschaft kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Clubs und leitet dessen Geschäfte, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Hauptversammlung durch.

Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des bürgerlichen Rechts.

Etwaige Gewinne des Clubs darf der Vorstand nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.

Bei Vergehen gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Clubs hat der Vorstand gegenüber den Clubmitgliedern die Befugnis zu Ordnungs- und Strafmaßnahmen. Näheres regelt die Disziplinarordnung.

§ 16 Jugendvertretung
Die Jugendlichen wählen sich einen Sprecher. Er hat die Belange der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand und in der Hauptversammlung zu vertreten. Sofern bei Vorstandssitzungen Dinge behandelt werden, die die Jugendlichen betreffen, ist der Jugendvertreter hinzuzuziehen. Für diese Dinge hat er Stimmrecht.

§ 17 Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse bilden. Die personelle Zusammensetzung und der Zweck der Ausschüsse ist den Mitgliedern durch amtliche Bekanntmachung mitzuteilen.

§ 18 Haftung
a.) Der Club haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen wurden und € 4.000,- nicht übersteigen.

b.) Der Club haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks (siehe § 2) durch Mitglieder und Vorstandsmitglieder entstehen. Soweit eine Versicherung nicht eintritt, hat den Schaden das Mitglied persönlich zu tragen. Das gilt auch gegenüber Außenstehenden.

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§ 19 Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine Hauptversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Voraussetzung ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Clubvermögen an die Stadt Langenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tennissports zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 22.03.2019 beschlossen.

Der 1. Vorsitzende - Gez. Richard Schmid
Die Schriftführerin - Gez. Dr. Barbara Schechinger

Impressum Datenschutz Kontakt

Tennisclub Langenau e.V., Wasserstr. 80, 89129 Langenau, Tel.: 07345/7354
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